Seit 1903 Versicherungsmakler für Gewerbe und privat im Großraum Düsseldorf. Wir sichern Unternehmen und private Haushalte.
Zuschuss betriebliche Altersvorsorge
am
Ab Januar 2022 greift der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung auch bei Altverträgen, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden.
Betriebsrenten sollen gestärkt werden – als Säule zur Verhinderung von Altersarmut. Eines der Instrumente, um dieses Ziel zu erreichen, ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung.
Ab dem 01.01.2022 gilt diese Zuschuss-Pflicht auch für Altverträge. In der Entgeltumwandlung besteht dann Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber mindestens 15 Prozent seiner ersparten Sozialversicherungsbeiträge zuschießt. Arbeitgeber, die dieser Vorschrift nicht nachkommen, drohen empfindliche Haftungsvolumina:
für nicht gezahlte Beiträge
für entgangene Zinserträge
für möglicherweise reduzierte Versorgungsansprüche
Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2019 eine Entgeltumwandlung vereinbart haben, können sich also auf Zuschüsse freuen. Arbeitgeber sollten sich unbedingt fachkundig beraten lassen. Denn nicht immer lassen sich bestehende bAV-Verträge „einfach so“ anpassen. Zu klären sind beispielsweise solche Fragen: Ersetzen die pauschalen 15 Prozent die freiwilligen Leistungen oder müssen (können, sollen) sie zusätzlich gezahlt werden? Stehen innerbetriebliche oder tarifrechtliche Regelungen der Gesetzeslage entgegen?
Arbeitgeber sollten sich also unbedingt beraten lassen und die Rahmenbedingungen für ihr Unternehmen abklären. Entgeltumwandlung kann in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds vorgenommen werden.
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Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
6. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
7. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
8. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
9. Beschwerdemanagement
Bei Beschwerden über unsere Tätigkeit wenden Sie sich gerne an unsere Beschwerdestelle: