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Midijob bei Rente bessergestellt

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Eine Gesetzesänderung sorgt dafür, dass sogenannten Midi-Jobbern künftig mehr Netto vom Brutto bleibt. So wurde zum 1. Juli 2019 die Gleitzone ausgeweitet, in der geringere Sozialabgaben gezahlt werden dürfen. Zudem erwerben Midijobber die vollen Rentenansprüche bei reduzierten Beiträgen zur Rentenversicherung. Galt bisher eine Gleitzone von 450,01 Euro bis 850 Euro im Monat, so gilt sie ab sofort bis 1.300 Euro.

Die sogenannten Midijobs sind eher unbekannt. Dabei können sie ein attraktives Modell sein, um sich z. B. als Student oder Teilzeitkraft etwas dazuzuverdienen. Im Jahr 2003 eingeführt, waren die Beschäftigten zuvor verpflichtet, die vollen Abgaben zur Sozialversicherung zu zahlen, etwa Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Nun aber profitierten die Midijobber von reduzierten Beiträgen.

Stark vereinfacht zahlt der Arbeitgeber einen fixen Beitrag zur Sozialversicherung von 20 Prozent. Wie viel der Beschäftigte selbst als Arbeitnehmeranteil leisten muss, richtet sich nach der Höhe seines Gehalts. Das wird aufgrund einer nicht so einfachen Formel berechnet, die in Entgeltabrechnungssystemen hinterlegt ist. In Zukunft führt aber die Neuberechnung dazu, dass die Beschäftigten entlastet werden. Wer heute 850 Euro im Monat verdient hat, zahlte bisher rund 20 Prozent Sozialbeitrag, aber fortan weniger als 18 Prozent.

Allerdings hatte das Midijob-Modell bisher einen Pferdefuß. Die Beschäftigten erwarben niedrigere Rentenansprüche, denn die Beiträge zur Rentenkasse hingen nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt ab. Angenommen wurde eine fiktive Beitragspflicht, die darunter lag. Um hier spätere Nachteile auszugleichen, konnten die Midijobber schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass sie freiwillig die Beiträge aufstocken. Nun wurde dieser Nachteil abgeschafft: Die geringere Beitragslast führt nicht mehr zu geringerer Rente. Vielmehr werden die erforderlichen Entgeltpunkte nun aus dem tatsächlichen Brutto-Arbeitsentgelt errechnet. Hierin liegt auch die maßgebliche Verbesserung der Reform.