Seit 1903 Versicherungsmakler für Gewerbe und privat im Großraum Düsseldorf. Wir sichern Unternehmen und private Haushalte.
Was Hobbygärtner rechtlich wissen sollten
am
Ob Hecke, Gartenpflege oder Nutzung gemeinschaftlicher Grünflächen – in deutschen Gärten blühen nicht nur Blumen, sondern auch juristische Streitigkeiten. Mehrere aktuelle Gerichtsurteile zeigen, was Hobbygärtner beachten sollten.
Zwangshaft wegen Hecke?
Im Streit um eine zu hohe Hecke urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 26 W 1/23), dass Zwangshaft unverhältnismäßig ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass auch ein Dritter den Rückschnitt übernehmen kann. Stattdessen könne dem Nachbarn ein Betretungsrecht für das Grundstück eingeräumt werden, um den Rückschnitt selbst vorzunehmen.
Wie viel Gartenpflege schulden Mieter?
Ein Mieter muss laut Amtsgericht Nürtingen (Az.: 17 C 3483/21) nur die Gartenfläche pflegen, die konkret zum Mietobjekt gehört. Ist der Garten optisch oder baulich – etwa durch eine Mauer – getrennt und im Mietvertrag nicht anders geregelt, entfällt die Pflicht für den restlichen Bereich.
Pflicht zur Gartenpflege bei Mehrfamilienhäusern
Selbst wenn Mieter den Garten nicht nutzen dürfen, können Vermieter die Pflegekosten über die Betriebskosten abrechnen. Der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 135/03) entschied, dass ein gepflegter Garten das Gesamtbild des Hauses positiv beeinflusse – das rechtfertige die Umlage der Kosten.
Was dürfen Mieter im Gemeinschaftsgarten?
Wer einen Garten mitnutzen darf, sollte sich auf vertraglich geregelte Rechte berufen. Mündliche Absprachen reichen nicht, wie das Kammergericht Berlin (Az.: 8 U 83/06) klarstellte. Spielgeräte, Gartenmöbel und sogar Geburtstagsfeiern sind erlaubt – solange Rücksicht auf die Nachbarn und gesetzliche Ruhezeiten genommen wird (AG Kerpen, Az.: 20 C 443/01).
Die Urteile wurden von der ARAG Rechtsschutzversicherung ausgewählt.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
6. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
7. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
8. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
9. Beschwerdemanagement
Bei Beschwerden über unsere Tätigkeit wenden Sie sich gerne an unsere Beschwerdestelle: