Seit 1903 Versicherungsmakler für Gewerbe und privat im Großraum Düsseldorf. Wir sichern Unternehmen und private Haushalte.
Wann das Jobcenter die Privathaftpflicht zahlt
am
Unter welchen Umständen die Prämien zur Privathaftpflichtversicherung (PHV) als Kosten zur Unterkunft zählen und vom Jobcenter übernommen werden müssen, zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts.
Wer Leistungen vom Jobcenter erhält („Hartz-IV“), hat unter Umständen Anrecht auf Übernahme der Kosten seiner PHV. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts hervor (Az.: B 4 AS 76/20 R).
Im vorliegenden Fall zog ein Leistungsempfänger um. Der neue Mietvertrag sah vor, dass eine PHV abgeschlossen ist. Mit solchen Klauseln wollen Eigentümer sicherstellen, dass zum Beispiel im Fall eines Mietsachschadens auch Geld fließt.
Das Jobcenter weigerte sich allerdings, die Kosten für die PHV zu übernehmen und argumentierte, dass eine private Haftpflichtversicherung nicht unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhänge. So komme eine solche Police auch für andere Schäden auf, die nichts mit der Wohnung zu tun hätten. Unterkunftskosten könnten nur erstattet werden, sofern sie dem „bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache“ dienen.
Dem hielten die Richter am Bundessozialgericht aber entgegen, dass der Abschluss der PHV im Mietvertrag zwingend vorgeschrieben war. Deshalb bestehe ein sachlicher Zusammenhang zur Unterkunft: Das Jobcenter muss also zahlen. Allerdings seien die Kosten dann nicht erstattungsfähig, wenn die Mietvertragsklausel unwirksam wäre, die Haftpflicht-Police folglich nicht verpflichtend.
Die Privathaftpflichtversicherung zählt in Deutschland zu den verbreitetsten Versicherungsarten. Mehr als 45 Millionen Verträge haben die deutschen Versicherer laut dem Branchenverband GDV in ihrem Bestand. Und sie zählt zu den wichtigsten Policen: Wer einer dritten Person schweren Schaden zufügt, haftet laut Bürgerlichem Gesetzbuch mit dem gesamten Privatvermögen – ein Leben lang. Doch gerade Geringverdiener verzichten oft auf einen solchen Vertrag. Mehr als ein Viertel aller Geringverdiener haben keinen Haftpflichtschutz, so zeigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes von 2019.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
6. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
7. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
8. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
9. Beschwerdemanagement
Bei Beschwerden über unsere Tätigkeit wenden Sie sich gerne an unsere Beschwerdestelle: