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Vorsicht Rückforderung: Wann Sie Corona-Soforthilfen zurückzahlen müssen
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Unternehmen und Selbstständige, die in der Corona-Pandemie Soforthilfen des Freistaats Bayern erhalten haben, müssen diese zurückzahlen, wenn sie nicht die Voraussetzungen erfüllt haben – das hat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bestätigt.
Im konkreten Fall hatte ein Friseur 2020 eine Corona-Soforthilfe von 9.000 Euro erhalten. Später stellte sich heraus: Ein pandemiebedingter Liquiditätsengpass – wie in den Förderbedingungen vorgeschrieben – lag nicht vor. Die Regierung forderte das Geld zurück, und die Gerichte gaben ihr Recht.
Was zählt als „Liquiditätsengpass“?
Laut Förderrichtlinien war die Soforthilfe ausschließlich für betrieblichen Sach- und Finanzaufwand gedacht, zum Beispiel Miete oder Leasingraten. Personalkosten, wie Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge, waren ausdrücklich nicht förderfähig. Wer die Hilfe dennoch dafür nutzte oder beantragte, obwohl kein Engpass bestand, muss mit einer Rückzahlung rechnen.
Rückforderung auch nach Jahren möglich
Der BayVGH stellte klar, dass sich an dieser Regelung seit Beginn der Förderung nichts geändert hat. Auch wenn die Lage für viele unübersichtlich war: Wer etwa Personal bezahlen wollte, hätte stattdessen auf Instrumente wie Kurzarbeit zurückgreifen müssen.
Was Sie jetzt tun können
Prüfen Sie Ihre Unterlagen: Wofür wurde die Hilfe verwendet?
Wer unsicher ist, sollte sich fachkundig beraten lassen.
Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte rechtzeitig reagieren – im Zweifel mit anwaltlicher Hilfe.
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Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
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Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
7. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
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