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So stärken Sie Altersvorsorge zum Jahresende
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Zum Jahresende können viele Menschen ihre Altersvorsorge stärken. Besonders wichtig ist das für Selbstständige.
Das Jahr neigt sich dem Ende zu und damit ergeben sich oft auch Möglichkeiten, die eigene Altersvorsorge zu stärken. Besonders wichtig ist das für Selbstständige. Denn sie unterliegen keiner gesetzlichen Altersvorsorge-Pflicht. Entsprechende Pläne der Politik wurden erst zugunsten der Grundrente zurückgestellt und später sah sich das Bundesarbeitsministerium außerstande, in der vergangenen Legislaturperiode eine gesetzgeberische Umsetzung der Altersvorsorgepflicht für Selbstständige mit der gebotenen Sorgfalt zu erarbeiten.
Umso wichtiger, dass Selbstständige geeignete Maßnahmen ergreifen, um sich Alterseinkünfte zu sichern. Ein Weg kann zum Beispiel sein, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente zu leisten. Das ist vor allem für jene interessant, die bereits vor ihrer Zeit als Selbstständiger Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt haben, aber keine fünf Beitragsjahre zusammenbekommen haben.
Freiwillige Beitragszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung können noch bis März 2022 vorgenommen werden.
Selbstständige, die bereits einen Basisrenten-Vertrag besparen, sollten auch dort prüfen, ob nicht eine zusätzliche Zahlung möglich ist. Eine Einzahlung vor Jahresende würde die Steuerlast senken. Die Basis- oder auch Rürup-Rente gehört zu den staatlich geförderten Altersvorsorge-Produkten. Im Gegensatz zur bekannteren Riester-Rente erfolgt die Förderung über Steuerersparnisse.
Um die staatlichen Zulagen zur Riester-Rente zu bekommen, müssen mindestens 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttos minus Förderung eingezahlt werden. Damit der Vertrag auch förderfähig ist, sollte überprüft werden, ob diese Voraussetzung erfüllt wurde. Gab es Gehaltserhöhungen oder ist eine Kinderzulage entfallen, sollte die Riester-Zahlung bis Jahresende aufgestockt werden, um die volle staatliche Förderung zu erhalten
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Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
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Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
8. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
9. Beschwerdemanagement
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