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Haftung eines radelnden Jungen
am
Privat
Haftpflicht
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 16. September 2016 entschieden (9 U 238/15), dass ein Elfjähriger, der sich bewusst über Verkehrsregeln hinweggesetzt und dadurch einen Unfall verursacht hat, in vollem Umfang für dessen Folgen verantwortlich ist. Damit wurde ein erstinstanzliches Urteil bestätigt.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 16. September 2016 entschieden (9 U 238/15), dass ein Elfjähriger, der sich bewusst über Verkehrsregeln hinweggesetzt und dadurch einen Unfall verursacht hat, in vollem Umfang für dessen Folgen verantwortlich ist. Damit wurde ein erstinstanzliches Urteil bestätigt.
Ein seinerzeit elfjähriger Junge und späterer Beklagte radelte im September 2009 auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung. Dabei stieß er beim Überqueren einer Hauptstraße mit einer 57-jährigen Fahrradfahrerin zusammen, welcher er die Vorfahrt genommen hatte.
Bei dem Umfall erlitt die Frau schwere Verletzungen und musste mehrfach operiert werden. Bis heute leidet sie unter den Folgen einer Knieverletzung, die letztlich zu einer operativen Versteifung ihres rechten Kniegelenks führen wird.
Der Haftpflichtversicherer des Kindes beglich die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen nur teilweise und ging angesichts seines Alters von einer nur teilweisen Verantwortlichkeit des Kindes für den Unfall aus.
Die Richter des Landgerichts Dortmund und ihre Kollegen vom Hammer Oberlandesgericht gaben der Klage der Frau in vollem Umfang statt.
Nach richterlicher Auffassung ist nur der beklagte Junge für den Unfall verantwortlich, da er nicht nur verkehrswidrig den Gehweg benutzt, und das noch entgegen der Fahrtrichtung, sondern auch die Vorfahrt der Klägerin verletzt habe. Diese risikoreiche Fahrweise sei Unfallursache gewesen.
Das Gericht erkannte keine Anzeichen dafür, dass es dem Jungen an der zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderlichen Einsichtsfähigkeit gefehlt habe. Das Kind habe gewusst, dass er in seinem Alter nicht mehr mit seinem Fahrrad auf einem Bürgersteig fahren darf. Die Vorfahrtsregeln kannte der Junge ebenfalls.
Ein Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls war nicht erkennbar, so dass das Kind allein für dessen Folgen haftet.
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