Seit 1903 Versicherungsmakler für Gewerbe und privat im Großraum Düsseldorf. Wir sichern Unternehmen und private Haushalte.
Rentenantrag rechtzeitig einreichen!
am
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erinnert aktuell angehende Rentnerinnen und Rentner daran, dass der Antrag auf Rente rechtzeitig eingereicht werden muss. Denn wer die Rente pünktlich auf dem Konto haben will, muss lange vorher tätig werden: Drei Monate vor Rentenbeginn muss das Antragsformular vorliegen.
Wer auf ein langes Arbeitsleben zurückblickt, der möchte dann im Ruhestand seine wohlverdiente Altersrente genießen. Das Problem: Viele angehende Rentnerinnen und Rentner wissen nicht, dass diese nicht automatisch auf das Konto kommt, sondern aktiv beantragt werden muss. Und zwar rechtzeitig, wie kürzlich die Deutsche Rentenversicherung (DRV) informierte.
Demnach muss der vollständig ausgefüllte Rentenantrag bereits rund drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn vorliegen bzw. beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingereicht worden sein. Nur so lasse sich eine Unterbrechung zwischen dem bisherigen Einkommen und der ersten Rentenzahlung vermeiden. Das bedeutet aber zugleich, dass man bereits deutlich vorher aktiv werden sollte. Denn der Rentenversicherung müssen auch Versicherungs-Unterlagen für noch fehlende Zeiten nachgereicht werden, etwa der Nachweis von Ausbildungs-Zeiten. Wenn dann die Unterlagen nicht vollständig sind, kann es zu weiteren Verzögerungen kommen. Nicht alle Versicherungs-Zeiten, die Rentenansprüche begründen, sind üblicherweise im Versicherungsverlauf gespeichert.
Die Rentenversicherung benötigt darüber hinaus die Steueridentifikationsnummer, die internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC), wenn die Rente ins Ausland überwiesen werden soll. Der Rentenantrag lässt sich unter www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste/online-dienste_node.html auch online stellen. Dennoch sollte man sich nicht scheuen, notfalls noch einmal eine Beratung von Renten-Experten in Anspruch zu nehmen, wenn Fragen offen sind. Denn im Zweifel können fehlende Angaben und Zeiten dazu führen, dass man Gelder schlicht verschenkt.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
6. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
7. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
8. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
9. Beschwerdemanagement
Bei Beschwerden über unsere Tätigkeit wenden Sie sich gerne an unsere Beschwerdestelle: