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Rechtstipps rund ums Musikhören: Was im Alltag erlaubt ist – und was nicht
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Musik gehört für viele Menschen zum Alltag. Doch ob beim Autofahren, in der Mietwohnung oder auf dem Handy – es gibt klare Regeln, was erlaubt ist und wo Grenzen verlaufen.
Musikhören im Straßenverkehr
?Musik ist am Steuer oder auf dem Fahrrad grundsätzlich erlaubt – allerdings nur, wenn sie die Wahrnehmung wichtiger Geräusche nicht beeinträchtigt. Hupen, Martinshörner oder Klingeln müssen weiterhin hörbar sein. Zu laute Musik kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Auch beim Bedienen des Smartphones während der Fahrt – etwa zur Musikauswahl – droht ein empfindliches Bußgeld. Besonders riskant: Kopfhörer mit hohem Schalldruck, die Außengeräusche vollständig ausblenden.
Musik in der Wohnung
Wer ein Instrument spielt oder Musik hört, muss auf Nachbarn Rücksicht nehmen. Üben ist erlaubt – aber nur zu bestimmten Zeiten: Werktags maximal zwei bis drei Stunden, an Wochenenden ein bis zwei Stunden – jeweils außerhalb der Mittags- und Nachtruhe. Auch beim Musikhören gilt: Zimmerlautstärke. Während der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten von 22 bis 6 Uhr muss es besonders leise sein.
Klingeltöne und Musikrechte
Musik als Klingelton ist beliebt – aber auch hier gelten urheberrechtliche Vorgaben. Wer einen Song als Ton anbietet oder nutzt, braucht die passende Lizenz. Das betrifft vor allem Anbieter solcher Klingeltöne. Private Nutzer müssen sich in der Regel keine Sorgen machen, solange sie Musikdateien rechtmäßig erworben haben.
Ob zu Hause, unterwegs oder auf dem Handy – Musik ist erlaubt, solange Rücksicht und Regeln beachtet werden. Wer sich informiert, kann Ärger mit Nachbarn, Behörden oder dem Gesetz vermeiden.
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Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
6. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
7. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
8. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
9. Beschwerdemanagement
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