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Osteopathie: Viele Kassen zahlen – aber nicht alle gleich viel
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Rückenprobleme, Verspannungen oder chronische Schmerzen – die Osteopathie erfreut sich wachsender Beliebtheit. Immer mehr gesetzliche Krankenkassen beteiligen sich inzwischen an den Behandlungskosten. Nach einer aktuellen Marktübersicht übernehmen 70 von 94 Kassen eine Erstattung, teils bis zu 400 Euro pro Jahr.
Allerdings unterscheiden sich die Bedingungen deutlich. Einige Kassen erstatten feste Höchstbeträge pro Jahr oder Sitzung, andere zahlen prozentuale Anteile – etwa bis zu 80 oder 90 Prozent der tatsächlichen Kosten. Während manche Versicherer Osteopathie als eigenständige Satzungsleistung erbringen, integrieren andere sie in ein jährliches Gesundheitsbudget. Teilweise gelten regionale Einschränkungen oder die Angebote sind speziell auf Kinder, Schwangere oder Säuglinge zugeschnitten.
Was Versicherte beachten sollten
Wichtig für Patientinnen und Patienten: Die Erstattung erfolgt in der Regel nur, wenn die Behandlung von einem Arzt oder Heilpraktiker mit anerkannter osteopathischer Ausbildung durchgeführt wird. Zudem verlangen viele Kassen eine ärztliche Empfehlung oder ein Privatrezept als Nachweis. Auch sollte geprüft werden, ob die Kasse eine Maximalanzahl an Sitzungen pro Jahr vorgibt – häufig sind drei bis sechs Behandlungen möglich. Die Kosten pro Sitzung variieren stark und liegen meist zwischen 60 und 120 Euro. Eine vollständige Erstattung ist daher nur in wenigen Fällen möglich.
Lohnt sich ein Vergleich?
Ein Blick in die Leistungen der eigenen Krankenkasse kann sich also lohnen – gerade für Menschen, die regelmäßig osteopathische Behandlungen in Anspruch nehmen möchten. Auch wer den Kassenwechsel in Erwägung zieht, sollte die Angebote rund um Naturheilverfahren mit in den Vergleich einbeziehen.
Die Daten stammen aus einer aktuellen Leistungsabfrage des unabhängigen Vergleichsportals gesetzlichekrankenkassen.de, das regelmäßig Zusatzleistungen in der GKV untersucht.
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Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
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