Seit 1903 Versicherungsmakler für Gewerbe und privat im Großraum Düsseldorf. Wir sichern Unternehmen und private Haushalte.
Keine Mithaftung bei friedlichem Hund
am
Privat
Haftpflicht
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Hinweisbeschluss vom 9. Oktober 2015 entschieden (5 U 94/15), dass keine Mithaftung des Halters eines angegriffenen Tieres gegeben ist, wenn die bloße Anwesenheit eines Hundes einen anderen Hund zu einem Angriff verleitet.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Hinweisbeschluss vom 9. Oktober 2015 entschieden (5 U 94/15), dass keine Mithaftung des Halters eines angegriffenen Tieres gegeben ist, wenn die bloße Anwesenheit eines Hundes einen anderen Hund zu einem Angriff verleitet.
Anfang Dezember 2013 befand sich eine Frau und spätere Beklagte mit ihrer Bordeaux-Dogge auf einem Spaziergang, als sich ihr die auf einem Fahrrad fahrende Beklagte mit ihrem Hund näherte. Sicherheitshalber wich die Beklagte mit ihrer Dogge auf ein angrenzendes Feld aus, nahm das Tier zwischen die Beine und hielt es mit beiden Händen am Halsband fest. Dennoch gelang es der Dogge, sich loszureißen und auf die Klägerin mit Hund zuzulaufen. Dadurch stürzte die Klägerin vom Fahrrad und erlitt eine Knieverletzung.
Deswegen nahm sie die Beklagte auf Schadenersatz- und Schmerzensgeld in Anspruch, die sich aber nur teilweise an dem Schaden beteiligen wollte, da sie alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen habe, den Angriff ihres Tieres abzuwenden. Die Klägerin müsse sich ferner wegen ihrer grundsätzlichen Haftung als Tierhalterin gemäß § 833 BGB eine Mithaftung anrechnen lassen.
Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Osnabrücker Landgericht und das OLG Oldenburg als Berufungsinstanz wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Die Beweisaufnahme ergab, dass der klägerische Hund absolut friedlich war und keinerlei Anlass für den Angriff durch die Dogge der Beklagten gegeben hatte.
Somit haftet die Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem Aspekt der Gefährdungshaftung für Tierhalter und vollumfänglich aus Verschulden.
Die bloße Anwesenheit des Hundes der Klägerin am Ort des Geschehens und Verleitung der Dogge zu einem Angriff, führt auch unter dem Aspekt der Gefährdungshaftung zu keiner Mithaftung der Klägerin.
Daraufhin hat die Beklagte hat ihre Berufung nach dem Hinweisbeschluss OLG-Richter zurückgenommen.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
6. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
7. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
8. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
9. Beschwerdemanagement
Bei Beschwerden über unsere Tätigkeit wenden Sie sich gerne an unsere Beschwerdestelle: