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Rente rechtzeitig beantragen!
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Die Altersrente wird nicht einfach so ausgezahlt: Die angehenden Ruheständler müssen sie beim Rentenversicherungsträger beantragen. Das sollte drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn passieren, rät die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Wer ein Leben lang schwer gearbeitet hat, der hat sich seine Rente auch redlich verdient. Aber das Ruhestandsgeld kommt nicht einfach so ins Haus. Angehende Neurentner müssen sie beantragen - und das möglichst rechtzeitig.
So informiert die Deutsche Presse-Agentur (dpa) aktuell, dass der Antrag drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn erfolgen sollte. Das rät die Deutsche Rentenversicherung Bund als Dachverband der regionalen Rententräger selbst. Sonst kann es passieren, dass zwischen letztem Arbeitsgehalt und Ruhestand eine Lücke klafft, weil der Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet werden kann.
Zwar informiert auch die Rentenversicherung Anspruchsberechtigte, dass sie einen Antrag stellen können. Aber das passiert erst einen Monat, bevor die Regelaltersgrenze erreicht wird. Wer von Vorruhestandsregelungen Gebrauch machen will, muss ohnehin von sich aus tätig werden. Zu beachten ist auch, dass die Regelaltersgrenze aktuell stufenweise angehoben wird. Wer in diesem Jahr seinen 65. Geburtstag feiert, kann mit 65 Jahren und neun Monaten ohne Abschläge in Rente. Bis zum Jahr 2031 steigt die Grenze schrittweise auf 67 Jahre an. Mit freiwilligen Beitragszahlungen ab 50 Jahren lassen sich mögliche Einbußen ausgleichen.
Hilfe beim Antrag können sich die Senioren bei rund 160 Beratungsstellen holen. Das ist in Zeiten der Coronapandemie natürlich schwierig. Und so berichtet die DRV Bund auf ihrer Webseite, dass Anträge auch online gestellt werden können. Beratung ist unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 1000 4800 möglich. Allerdings muss aufgrund der aktuellen Krise mit längeren Wartezeiten gerechnet werden. Weitere Informationen finden sich unter der Webadresse:
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Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
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7. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
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