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Falschmeldung zur Rente: Kein Lebensnachweis nötig – zumindest nicht für alle
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In sozialen Netzwerken sorgt derzeit eine beunruhigende Meldung für Verunsicherung: Ab August müssten Rentnerinnen und Rentner angeblich selbst aktiv werden, um weiterhin ihre Rente zu erhalten – wer keinen sogenannten Lebensnachweis erbringe, dem werde die Zahlung gestrichen. Doch das stimmt nicht, wie die Deutsche Rentenversicherung jetzt klarstellt.
Für die allermeisten Rentnerinnen und Rentner in Deutschland gilt: Ein Lebensnachweis ist nicht nötig. Die Rentenzahlung läuft weiterhin automatisch, denn im Todesfall erhält die Rentenversicherung entsprechende Informationen direkt von den Meldebehörden.
Anders sieht es aus, wenn jemand im Ausland lebt. Dort ist in bestimmten Ländern tatsächlich einmal im Jahr ein Lebensnachweis erforderlich – in der Regel im Sommer. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: In Ländern wie Australien, Italien, Spanien oder Österreich funktioniert der Datenaustausch ebenfalls automatisch.
Wer betroffen ist, wurde bereits im Juni oder Juli per Post informiert. Für alle anderen gilt: Die Rente kommt – ganz ohne eigenes Zutun. Die Meldungen in den sozialen Medien sind also schlicht falsch.
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Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
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Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
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Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
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