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Betriebsrente als Einmalzahlung
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Betriebsrente? Das bedeutet in den allermeisten Fällen lebenslange Rentenzahlungen an den Arbeitnehmer. Doch auch Einmalzahlungen sind möglich - allerdings kaum bekannt.
Unternehmen nutzen ihren Gestaltungsspielraum in Sachen Betriebsrente nicht vollständig aus, so das Ergebnis einer Befragung unter Gewerbetreibenden. Demnach sind lebenslange Rentenzahlungen an Arbeitnehmer weit verbreiteter Standard in den Versorgungsplänen der Unternehmen.
Dabei sind Arbeitnehmer durchaus offen für unterschiedliche Auszahlungsmodelle. Haben sie die Wahl zwischen einer Einmalkapitalzahlung und einer lebenslangen Rente, werden beide Alternativen etwa gleich oft gewählt – mit einer leichten Präferenz für die Zahlung eines Einmalkapitals (52 % zu 48 %). Wird neben der Rente eine Ratenzahlung angeboten, bevorzugen Betriebsrentner die Raten (56 % zu 44 %). Die einmalige Kapitalauszahlung (43 %) ist auch der Favorit, wenn daneben Rente (29 %) und Raten (28 %) zur Wahl stehen.
Und auch die Unternehmen können Vorteile aus den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen ziehen. Eine Einmalzahlung ist für Unternehmen mit deutlich weniger Aufwand verbunden als eine lebenslange Rente. Andererseits sind unterschiedliche Auszahlungsoptionen auch komplexer und erschweren die Planbarkeit.
Um Betriebsrenten zu finanzieren, setzt die Mehrheit der Unternehmen auf Innenfinanzierung und den zukünftigen Cash-Flow. Gesondertes Kapital für ihre Versorgungspläne legen nur 38 Prozent der Unternehmen an.
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Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
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Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
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Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
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