Berufsunfähigkeitsversicherungen könnten zum Jahreswechsel 2021/2022 um bis zu 10 Prozent teurer werden. Woran das liegt.
Zum Jahresbeginn 2022 hat der Gesetzgeber eine wichtige Kalkulationsgröße für Versicherer geändert und den sogenannten Höchstrechnungszins auf 0,25 Prozent abgesenkt. Diese Zinsabsenkung wird aber steigende Prämien zur Folge haben. Das hat folgende Ursache: Versicherer bauen für den Fall der Berufsunfähigkeit ein Finanzpolster in Höhe der voraussichtlichen Leistungen auf. Dieser Kapitalstock wird in Abhängigkeit vom Höchstrechnungszins verzinst. Fällt dieser niedriger aus, steigen die Beiträge.
Nun bieten sich dem Versicherer verschiedene Reaktionsmöglichkeiten auf die Zinsabsenkung. Auch Bedingungsänderungen oder Anpassungen bei der Berufseinordnung könnten ebenfalls Folgen der Zinssenkung sein. Doch in einer Marktbefragung gingen 80 Prozent der teilnehmenden Lebensversicherer davon aus, dass die Preise für Berufsunfähigkeits-Policen anziehen werden.
Veränderte Kalkulationsgrundlagen gelten allerdings nur für Neu- und nicht für Alt-Verträge. Wer sich also noch die derzeit geltenden günstigeren Kalkulationsgrundlagen sichern will, sollte bald ein Beratungsgespräch vereinbaren.
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Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
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Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
7. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
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8. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
9. Beschwerdemanagement
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