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BAG-Urteil zur „Spätehenklausel“
am
Privat
Private Altersvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 4. August 2015 entschieden (3 AZR 137/13), dass eine Klausel in einer betrieblichen Pensionsordnung nichtig ist, wonach ein Anspruch auf Witwenrente nur besteht, wenn die Ehe vor dem 60. Lebensjahr des Versorgungsberechtigten geschlossen wurde.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 4. August 2015 entschieden (3 AZR 137/13), dass eine Klausel in einer betrieblichen Pensionsordnung nichtig ist, wonach ein Anspruch auf Witwenrente nur besteht, wenn die Ehe vor dem 60. Lebensjahr des Versorgungsberechtigten geschlossen wurde.
Eine Witwe und spätere Klägerin hatte ihren Ehemann im Alter von fast 63 Jahren verloren. Von seinem Arbeitgeber war dem Verstorbenen eine betriebliche Altersversorgung (bAV) einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt worden.
Als die Klägerin Zahlungsansprüche auf Witwenrente geltend machte, wurden ihr diese versagt, da die Pensionsordnung des Unternehmens nur eine Rentenzahlung vorsehe, wenn die Ehe vor dem 60. Lebensjahr des Versorgungsberechtigten geschlossen wurde. Im Alter von 61 Jahren hatte ihr verstorbener Mann den Bund der Ehe geschlossen, so dass ein Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente ausgeschlossen sei.
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen beurteilte das BAG den Fall anders und gab der Revision der Witwe statt.
Nach richterlicher Ansicht sind im Rahmen einer bAV Altersgrenzen grundsätzlich möglich. Jedoch betreffen diese ausschließlich die Alters- und Invaliditätsversorgung des Versorgungsberechtigten, nicht die Witwen- beziehungsweise Witwerversorgung.
Eine sog. „Spätehenklausel“ führe zu einer übermäßigen Benachteiligung der legitimen Interessen versorgungsberechtigter Arbeitnehmer und sei daher nichtig.
Darüber hinaus verstoße die Klausel gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Absatz 2 AGG und sei daher auch unwirksam.
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