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Anspruch eines Pflegeversicherten auf ein Hausnotrufsystem
am
Privat
Ruhestand
Das Sozialgericht (SozG) Detmold hat mit Urteil vom 15. September 2016 entschieden (S 18 P 123/13), dass ein Demenzkranker, der eine private Pflegeversicherung abgeschlossen hat, unter Umständen einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Anschaffung eines Hausnotrufsystems durch seinen Versicherer hat.
Das Sozialgericht (SozG) Detmold hat mit Urteil vom 15. September 2016 entschieden (S 18 P 123/13), dass ein Demenzkranker, der eine private Pflegeversicherung abgeschlossen hat, unter Umständen einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Anschaffung eines Hausnotrufsystems durch seinen Versicherer hat.
Eine im Jahr 1928 geborene Frau und spätere Klägerin litt unter Demenz mit der Folge einer mangelhaften Orientierung. Bei einem Notfall wollte sie sich auf ärztliche Empfehlung ein Hausnotrufsystem anschaffen. Ergänzend zur Beihilfe sollte ihr privater Pflegeversicherer die Anschaffungskosten mitübernehmen.
Dieser weigerte sich, da man davon ausgehen müsse, dass die Klägerin angesichts ihrer Demenz nicht dazu in der Lage sei, das System zu bedienen, so dass die Anschaffung nicht erforderlich sein. Daher bestehe kein Erstattungsanspruch.
Das SozG Detmold gab der Klage alten Dame gegen ihren Versicherer statt.
Die Beweisaufnahme ergab, dass die Klägerin trotz ihrer Demenz noch imstande war, eigenständig in einer altersgerechten Wohnanlage zu leben. Ferner sei sie in ihrer Alterskompetenz nicht so erheblich eingeschränkt, dass es ihr unmöglich sei, ein Hausnotrufsystem zu nutzen. Dieses Hilfsmittel diene der selbstständigen Lebensführung der Klägerin und erleichtere ihre Pflege. Die Frau bestätigte auch auf Nachfrage des Gerichts, mit einem Notrufsystem umgehen zu können.
Vor diesem Hintergrund ist ihr privater Pflegeversicherer dazu verpflichtet, sich wie von der Klägerin beantragt an den Kosten der Anschaffung des Systems zu beteiligen. Solange nicht sicher feststeht, dass ein Versicherter die Vorteile eines Hilfsmittels nicht nutzen kann, darf ihm die Versorgung nicht verweigert werden.
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