Hinterbliebenenrenten

Hinterbliebenenrenten werden nur gezahlt, wenn der Verstorbene in der GRV die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Anspruch auf „große“ Witwen-/Witwerrente haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, die beim Tod des/der Versicherten das 45. Lebensjahr vollendet haben oder ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder wenn sie selbst erwerbsgemindert sind. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt nur noch 55 Prozent der vollen Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen. Nur bei Ehen, die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden und in denen mindestens ein Partner zu diesem Stichtag 40 Jahre oder älter war, gibt es noch eine große Witwenrente von 60 Prozent.

Eine „kleine“ Witwen- oder Witwerrente erhält, wer die Voraussetzungen für die große nicht erfüllt. Die kleine Rente beträgt z. Zt. 25 Prozent der vollen Erwerbsminderungsrente des verstorbenen Rentenberechtigten und wird nur noch für zwei Jahre gezahlt. Die große wie auch die kleine Rente werden gekürzt oder ruhen im Einzelfall sogar vollständig, wenn der hinterbliebene Partner eigene Einkünfte bezieht. Hier greift ein kompliziertes Anrechnungsverfahren.

Kinder eines verstorbenen Versicherten erhalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Waisenrente. Solange die Waise nicht volljährig ist, werden eigene Einkünfte nicht auf die Rente angerechnet. Über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum 27. Geburtstag wird eine Rente gezahlt, solange sich die Waise in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder wenn sie gebrechlich ist. Halbwaisen erhalten 10 Prozent der Versichertenrente des verstorbenen Elternteils, Vollwaisen 20 Prozent der Versichertenrente. Hat eine Waise Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste gezahlt. Sofern der Elternteil beziehungsweise die Eltern vor Vollendung des 63. Lebensjahres gestorben sind, wird die Waisenrente um einen Abschlag gemindert.

Erwerbsminderungsrente

Die Rentenreform 2001 brachte erhebliche Einschnitte in der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung. Für alle nach dem 01.01.1961 Geborenen gibt es anstelle einer Rente bei Berufsunfähigkeit nur noch eine Erwerbsminderungsrente. Die zweistufige Rente wegen Erwerbsminderung orientiert sich am so genannten „Restleistungsvermögen“. Dabei spielt die berufliche Qualifikation keine Rolle, sondern nur die verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das bedeutet: Jede Tätigkeit ist zumutbar und „Karrieren“ vom Manager zum Pförtner sind mittlerweile möglich.

Wann wird eine Erwerbsminderungsrente gezahlt?

Restleistungsvermögen pro Tag

Leistung/Erwerbsminderungsrente

mindestens 6 Stunden

keine Rente

mindestens 3 bis unter 6 Stunden

halbe Rente (ca. 17 % vom Brutto)

mindestens 3 bis unter 6 Stunden und arbeitslos*

volle Rente (ca. 34 % Brutto)

weniger als 3 Stunden

volle Rente (ca. 34 % Brutto)

*Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte nicht berufstätig oder dauerhaft arbeitsunfähig ist und sein Beschäftigungsverhältnis nur noch formal besteht oder er nur eine geringfügige Beschäftigung ausübt.

Versorgungslücken

Was vom Einkommen bleibt, wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können, zeigt beispielhaft die folgende Grafik:

Lediglich Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, genießen Vertrauensschutz. Sie erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, auch wenn die Arbeitsfähigkeit noch mehr als sechs Stunden beträgt, sie aber wegen Krankheit oder Behinderung ihren Hauptberuf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit weniger als sechs Stunden täglich ausüben können.

Erwerbsminderungsrenten werden zeitlich befristet gezahlt und stehen unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung. Das bedeutet: Steigt das Leistungsvermögen an, kann die Rente gekürzt werden oder ganz entfallen. Nur bei ungünstiger medizinischer Prognose wird eine Dauerrente gezahlt.

Grundsätzlich hat Anspruch auf Leistungen aber nur, wer eine allgemeine, zusammenhängende Wartezeit von 5 Jahren erfüllt und in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt hat. Alle anderen (zum Beispiel Selbstständige, die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, Berufsanfänger, Hausfrauen oder Studenten) gehen vollkommen leer aus.

Unser Tipp: Die gesetzliche Rentenversicherung bietet nur eine Grundversorgung. Wir informieren Sie, wie Sie mit privater Vorsorge Ihr Leben und das Ihrer Familie sicherer gestalten können.